Kurz gesagt

  • E-Mail und SMS: ohne Einwilligung nur an veröffentlichte Kontakte von Unternehmern und juristischen Personen, mit Absenderangabe und Abmeldemöglichkeit in jeder Nachricht (§ 116 Abs. 15).
  • Telefon: nicht bei Nummern in der Widerspruchsliste für Werbeanrufe und nicht bei Personen, die Anrufen widersprochen haben (§ 116 Abs. 8).
  • Automatische Anrufe: nur mit Einwilligung (§ 116 Abs. 3).
  • Bei Einzelunternehmern gilt zusätzlich die DSGVO. Dieser Text ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Im Vergleich zu Deutschland oder Österreich sind die slowakischen Regeln für die geschäftliche Ansprache von Unternehmen großzügiger: An veröffentlichte Kontakte von Unternehmern darf man auch ohne Einwilligung schreiben. Die Ausnahme hat jedoch Bedingungen, und daneben gelten weitere Vorschriften. Die folgende Übersicht beruht auf der Fassung des Gesetzes, die ab dem 18. August 2026 gilt.

Grundregel: Einwilligung

Paragraf 116 des slowakischen Gesetzes Nr. 452/2021 Z. z. über elektronische Kommunikation regelt unerbetene Kommunikation. Nach Absatz 3 dürfen automatische Anrufsysteme, Fax, E-Mail, SMS und MMS zu Zwecken des Direktmarketings nur mit vorheriger nachweisbarer Einwilligung des Teilnehmers oder Nutzers eingesetzt werden. Nach Absatz 4 ist es verboten, Personen über diese Kanäle zu kontaktieren, um eine Einwilligung zu erhalten.

Ausnahme für veröffentlichte Kontakte von Unternehmern

Absatz 15 bestimmt, dass keine vorherige Einwilligung erforderlich ist, wenn es um Direktmarketing für eigene ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüber eigenen Kunden geht oder um „Direktmarketing, das an die veröffentlichten Kontaktdaten eines Teilnehmers oder Nutzers gerichtet ist, der eine natürliche Person – Unternehmer oder eine juristische Person ist“. Für diese Ausnahme gelten drei Bedingungen:

  • dem Empfänger muss in jeder zugestellten Nachricht die Möglichkeit gegeben werden, die weitere Verwendung des Kontakts jederzeit einfach und kostenlos abzulehnen;
  • verboten ist der Versand von E-Mails, aus denen die Identität und die Adresse des Absenders nicht hervorgehen, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung der Zusendung richten kann;
  • die Nachricht darf nicht im Widerspruch zu einer besonderen Vorschrift zum Besuch einer Website auffordern.

Entscheidend ist das Wort veröffentlicht. Das Gesetz definiert es nicht näher, bewahren Sie daher bei jedem Kontakt auf, wo und wann das Unternehmen ihn veröffentlicht hat. Unsere Exporte haben dafür die Spalten Quelle des Kontakts und Datum der Quelle.

Achtung beim Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr

Paragraf 4 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 22/2004 Z. z. über den elektronischen Geschäftsverkehr besagt, dass ein Diensteanbieter kommerzielle Kommunikation nicht per E-Mail zustellen darf, wenn der Empfänger sie nicht vorher angefordert hat. Das Verhältnis dieser Bestimmung zur Ausnahme in § 116 Abs. 15 des Gesetzes über elektronische Kommunikation wird unterschiedlich ausgelegt. Planen Sie eine umfangreiche E-Mail-Kampagne, lassen Sie Ihr Vorgehen von einem Rechtsanwalt prüfen.

Telefon: die Widerspruchsliste für Werbeanrufe

Die slowakische Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation und Post (Úrad pre reguláciu elektronických komunikácií a poštových služieb) führt eine Liste der Telefonnummern, deren Inhaber mit Anrufen zu Zwecken des Direktmarketings nicht einverstanden sind (zoznam nesúhlasu s volaním, § 116 Abs. 7); Einzelheiten regelt die Verordnung Nr. 368/2022 Z. z., die Liste steht unter nevyziadanevolania.sk. Anrufe zu Zwecken des Direktmarketings sind bei Nummern in der Liste verboten, ebenso bei Personen, die Ihren Anrufen widersprochen haben (§ 116 Abs. 8). Wer Direktmarketing betreibt, gleicht die Nummern gegen Entgelt mit der Liste ab (§ 116 Abs. 10).

Absatz 12 verlangt, für Werbeanrufe Nummern mit einer besonderen nationalen Bereichskennzahl zu verwenden, die für Direktmarketing bestimmt ist. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für Anrufe an veröffentlichte Kontaktdaten einer natürlichen Person als Unternehmer oder einer juristischen Person.

Widerspricht jemand weiteren Anrufen, müssen Sie ihm das nach Absatz 6 spätestens innerhalb von 30 Tagen nachweisbar bestätigen und die Bestätigung mindestens vier Jahre aufbewahren.

Brief und personenbezogene Daten

Den klassischen Brief regelt das Gesetz über elektronische Kommunikation nicht. Bei Einzelunternehmern und namentlich genannten Personen gilt jedoch immer die DSGVO: Sie brauchen eine Rechtsgrundlage, meist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f (Erwägungsgrund 47 besagt, dass die Verarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung als berechtigtes Interesse betrachtet werden kann), Sie müssen die betroffene Person nach Art. 14 informieren, und einen Widerspruch gegen Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 und 3 müssen Sie immer beachten.

Die Kanäle im Überblick

Sie können die Tabelle seitlich verschieben.

Regeln für Direktmarketing gegenüber Unternehmern und juristischen Personen nach § 116 des Gesetzes Nr. 452/2021 Z. z. (Stand 25. Oktober 2026).
KanalOhne Einwilligung?Bedingungen
E-Mail, SMS, MMSja, an veröffentlichte KontakteAbsender und Adresse, Abmeldemöglichkeit in jeder Nachricht (Abs. 15)
Anruf durch einen Menschenjanicht bei Nummern in der Liste und nicht bei Personen, die widersprochen haben (Abs. 8)
Automatischer Anruf, Faxneinvorherige nachweisbare Einwilligung (Abs. 3)
Briefjabei natürlichen Personen DSGVO (Art. 6, 14, 21)

Sanktionen

Bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 116 Abs. 3 bis 6, 8, 12 und 14 bis 16 kann die Behörde nach § 124 Abs. 3 gegen eine juristische Person oder eine natürliche Person als Unternehmer ein Bußgeld von 200 Euro bis zu 5 % des Umsatzes für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum verhängen. Für Verstöße gegen die DSGVO ist die Aufsichtsbehörde der Úrad na ochranu osobných údajov SR (slowakische Datenschutzbehörde).

Checkliste vor der Kampagne

  1. Halten Sie bei jeder E-Mail-Adresse Quelle und Datum der Veröffentlichung bereit.
  2. Nennen Sie in jeder Nachricht den Absender, seine Adresse und eine einfache Abmeldemöglichkeit.
  3. Gleichen Sie die Telefonnummern vor der Kampagne mit der Widerspruchsliste für Werbeanrufe ab.
  4. Führen Sie eine Liste der Abmeldungen und Widersprüche und gleichen Sie sie vor jeder Kampagne ab.
  5. Kennzeichnen Sie Einzelunternehmer und bereiten Sie die Information nach Art. 14 DSGVO vor.
  6. Lassen Sie Ihr Vorgehen im Zweifel von einem Rechtsanwalt prüfen.

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Häufige Fragen

Darf ich einem Unternehmen ohne dessen Einwilligung eine geschäftliche E-Mail senden?

Nach § 116 Abs. 15 des Gesetzes Nr. 452/2021 Z. z. ist keine vorherige Einwilligung erforderlich, wenn das Direktmarketing an die veröffentlichten Kontaktdaten einer natürlichen Person als Unternehmer (Einzelunternehmer) oder einer juristischen Person gerichtet ist. Die Nachricht muss die Identität und die Adresse des Absenders angeben, und jede Nachricht muss eine einfache und kostenlose Ablehnung weiterer Nachrichten ermöglichen.

Was gilt als veröffentlichter Kontakt?

Das Gesetz bestimmt den Begriff nicht näher. Als veröffentlicht gilt üblicherweise ein Kontakt, den das Unternehmen selbst auf seiner Website, in einem Verzeichnis oder in einer öffentlichen Liste angegeben hat, zum Beispiel im Verzeichnis einer Kammer. Bewahren Sie auf, wo und wann der Kontakt veröffentlicht wurde; eine E-Mail-Adresse aus dem WHOIS-Eintrag einer Domain ist kein Kontakt, der für die geschäftliche Kommunikation veröffentlicht wurde.

Gilt die Ausnahme auch für persönliche E-Mail-Adressen von Beschäftigten?

Die Ausnahme spricht von veröffentlichten Kontaktdaten des Unternehmers. Die persönliche Adresse eines Beschäftigten, die das Unternehmen nicht veröffentlicht hat, fällt nicht darunter, und zudem handelt es sich um personenbezogene Daten.

Darf ich Unternehmen mit einem Angebot anrufen?

Anrufe zu Zwecken des Direktmarketings sind verboten bei Nummern, die in der von der Behörde geführten Liste eingetragen sind, und bei Personen, die solchen Anrufen widersprochen haben (§ 116 Abs. 8). Automatische Anrufsysteme ohne menschliches Eingreifen erfordern eine Einwilligung (§ 116 Abs. 3).

Welches Bußgeld droht bei einem Verstoß gegen § 116?

Die slowakische Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation und Post kann nach § 124 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 452/2021 Z. z. gegen eine juristische Person oder eine natürliche Person als Unternehmer ein Bußgeld von 200 Euro bis zu 5 % des Umsatzes für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum verhängen.

Stand: 25. Oktober 2026. Gesetz Nr. 452/2021 Z. z. in der Fassung gültig ab 18. August 2026 (§ 116 ist auch in der Fassung ab 1. Januar 2027 gleichlautend), Gesetz Nr. 22/2004 Z. z. in der Fassung gültig ab 28. Juni 2025, beides laut Slov-Lex und Zákony pre ľudí. Zitate sind unsere Übersetzungen aus dem Slowakischen. Der Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.